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   OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13   

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https://dejure.org/2014,16614
OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13 (https://dejure.org/2014,16614)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03.06.2014 - 3 Nc 122/13 (https://dejure.org/2014,16614)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - 3 Nc 122/13 (https://dejure.org/2014,16614)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Hochschulzulassung - Anerkennung von Überbuchungen - Kapazitätserschöpfungsgebot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Anerkennung der von einer Hochschule über die festgesetzte Zulassungszahl vorgenommenen Einschreibungen (Überbuchungen) gegenüber weiteren Studienbewerbern als kapazitätswirksam

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1
    Hochschulzulassungsrecht

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1
    Keine Anerkennung der von einer Hochschule über die festgesetzte Zulassungszahl vorgenommenen Einschreibungen (Überbuchungen) gegenüber weiteren Studienbewerbern als kapazitätswirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hochschulzulassung - Überbuchungen und das Kapazitätserschöpfungsgebot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 761
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12

    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Situation bei der Lehreinheit BWL im Berechnungszeitraum 2012/2013, als entsprechende in Aussicht gestellte Mittel bereits Grundlage der von der Antragsgegnerin errechneten und von der Freien und Hansestadt Hamburg verordnungsrechtlich festgesetzten Kapazität gewesen waren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 119).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, a. a. O., juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.) führen in Aussicht gestellte oder bewilligte Mittel aus politischen Vereinbarungen wie dem Hochschulpakt II für sich genommen noch nicht zu einer Erhöhung der Kapazität; maßgeblich ist vielmehr, ob am maßgeblichen Berechnungsstichtag aus solchen Mitteln bestimmte Stellen tatsächlich eingerichtet sind oder ob am Stichtag gemäß § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar ist, dass bestimmte Stellen bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 1 KapVO) eingerichtet sein werden.

  • OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 5/12

    Erfolglose Studienplatzbewerber müssen regelmäßig auch während des

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13
    Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, a. a. O., Rn. 19).

    Dieser Ansatz wird von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts gestützt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 5/12, NVwZ-RR 2013, 100, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13
    Denn die Hochschulen dürfen im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, BVerwGE 139, 210, Rn. 15).
  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13
    Zum anderen wären, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (BA S. 24), selbst drei freie Studienplätze des Masterstudiengangs mit den deutlich höheren Überbesetzungen des Bachelorstudiengangs zu verrechnen, was bezogen auf die Lehreinheit Psychologie zu einem negativen Gesamtsaldo führen würde (sog. negative horizontale Substituierung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 82).
  • OVG Hamburg, 27.08.2008 - 3 Nc 141/07

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13
    Das Beschwerdegericht unterstellt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugunsten der Antragstellerin, dass - ihrem Vorbringen entsprechend (a. a. O., S. 2 unten) und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 10) - die Streichung der betreffenden C2-Stelle kapazitätsrechtlich mangels tragfähiger Abwägungen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin nicht anzuerkennen ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris Rn. 28, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349).
  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 75/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13
    Damit hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage mehrerer Überprüfungen im laufenden Beschwerdeverfahren die Zahl der tatsächlich erfolgten Einschreibungen zum kapazitätsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2013/2014 (danach erfolgende Exmatrikulationen sind für den betreffenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich unerheblich und können sich nur im Rahmen der Schwundberechnung für künftige Berechnungszeiträume auswirken, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 7) hinreichend dargelegt.
  • OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13
    Damit hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage mehrerer Überprüfungen im laufenden Beschwerdeverfahren die Zahl der tatsächlich erfolgten Einschreibungen zum kapazitätsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2013/2014 (danach erfolgende Exmatrikulationen sind für den betreffenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich unerheblich und können sich nur im Rahmen der Schwundberechnung für künftige Berechnungszeiträume auswirken, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 7) hinreichend dargelegt.
  • OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11

    In der Regel keine vorläufige Zulassung zum Studium in Hamburg in

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, a. a. O., juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.) führen in Aussicht gestellte oder bewilligte Mittel aus politischen Vereinbarungen wie dem Hochschulpakt II für sich genommen noch nicht zu einer Erhöhung der Kapazität; maßgeblich ist vielmehr, ob am maßgeblichen Berechnungsstichtag aus solchen Mitteln bestimmte Stellen tatsächlich eingerichtet sind oder ob am Stichtag gemäß § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar ist, dass bestimmte Stellen bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 1 KapVO) eingerichtet sein werden.
  • OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13
    Es hat aber davon abgesehen, solche Unterlagen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Antragsgegnerin anzufordern, weil jedenfalls die sonstigen Argumente der Antragstellerin nicht durchgreifen (b) und sich auch bei einer zusätzlichen Einrechnung der gestrichenen C2-Stelle in das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie mit dem für Professoren zutreffenden Deputat von 9 SWS (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 7 ff.) keine über 172 Plätze hinausgehende Kapazität im Bachelorstudiengang Psychologie ergibt (a).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

    Sie sind an die für sie geltenden normativen Vorgaben gebunden (vgl. BVerfGE 39, 258 - Juris Rn. 33 u. 41; BVerfGE 39, 276 - Juris Rn. 65; ausdrücklich auch: BVerwG, Urteil vom 23.3.2011 - 6 CN 3/10 -, Juris Rn. 15 = BVerwGE 139, 210; folgend: OVG Hamburg, Beschluss vom 3.6.2014 - 3 Nc 122/13 -, Juris Rn. 9; so auch noch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 24/87 -, DVBl. 1988, S. 406).

    Eine diesem Zweck dienende Vergabe von Studienplätzen ist nicht "kapazitätswirksam", also nicht "kapazitätsverzehrend" (so ausdrücklich: OVG Hamburg, Beschluss vom 3.6.2014 - 3 Nc 122/13 -, Juris Rn. 9 bis 11; dies in der Tendenz anerkennend, aber im konkreten Fall von einer Überbuchungsabsicht ausgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.7.2015 - OVG 5 NC 15.15 -, Juris Rn. 4 bis 9).

    c) Weiterhin kann gegen die Verletzung von Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 LV nicht eingewandt werden, die tatsächlich vorhandene Kapazität sei durch bereits erfolgte Zulassungen und Immatrikulationen ausgeschöpft (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.6.2014 - 3 Nc 122/13 -, Juris Rn. 9).

  • VG Hamburg, 20.10.2016 - 19 ZE 460/16

    Zur Berechnung der Studienplatzkapazität.

    Eine diesem Zweck dienende Vergabe von Studienplätzen ist nicht kapazitätswirksam, denndie Hochschulen dürfen über die durch Verordnung festgesetzten Zulassungszahlen hinaus aus eigener Kompetenz keine Studienplätze vergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, 6 CN 3/10, juris Rn. 15 m.w.N.; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2014, 3 Nc 122/13, juris Rn. 9 ff.).

    An dieser Bewertung ändert der Vortrag der Antragsgegnerin nichts, die Zielzahl von 80 Zulassungen resultiere aus einer Vereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (vgl. eingehend OVG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2014, 3 Nc 122/13, juris Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13

    Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil;

    Die von einer Antragstellerin in einem Parallelverfahren übersandte - nicht veröffentlichte - Entscheidung des OVG Hamburg (Beschl. v. 2. Juni 2014 - 3 Nc 91713 -) betrifft einen nicht vergleichbaren Einzelfall einer Überbuchung; ebenfalls nicht vergleichbar ist der vom OVG Hamburg entschiedene Fall, dass eine Hochschule mit den Zulassungen von vorneherein mehr Studienplätze besetzten wollte, als rechtsförmlich festgesetzt waren (vgl. Beschl. v. 3.6.2014 - 3 Nc 122/13 -, juris).
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